Clubslalom Einspruchmöglichkeiten & Regelwerk

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Eric W.
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Beitrag von Eric W. »

Die Antwort auf die Parc Fermé Fragestellung interessiert hier sicherlich einige, auch mich. Ich hätte das bislang so gesehen, dass man ohne speziellen Hinweis in der Ausschreibung auch einfach direkt vom 2. WL aus nach Hause fahren könnte, ohne damit explizit gegen eine Regel zu verstoßen.

Wenn im konkreten Fall aber gegen das Fahrzeug protestiert wurde und dieses nicht bis mindestens 30 min. nach Ergebnisaushang zur Überprüfung zur Verfügung stand, wäre dem Protest IMHO immer stattzugeben, sogar wenn er eher abwegig scheint.

Was der Blödsinn soll, fragt sich natürlich trotzdem. :roll:
Heiko
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Beitrag von Heiko »

Ich glaube hier wird ganz viel ISG,... mit Clubsport vermischt. Allein der Begriff Protest ist im Reglement ganz klar ausgenommen. Der Einspruch wo Reinhard drüber redet ist ganz klar definiert. ( Ich weiß das es Papiertaschentücher und Tempos gibt und immer das gleiche gemeint ist.) Aber ich denke in dem Fall sollte man mal etwas genauer werden.

Was hat der "Rennleiter" für eine Entscheidungskraft beim Clubslalom? So lang nicht im Schiedsgericht ist nicht viel.


Nochmal was anderes.

18. Einsprüche
Teilnehmer, die meinen, durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung seitens eines anderen Teilnehmers,
des Veranstalters oder eines Sportwartes benachteiligt zu sein, haben das Recht zum Einspruch.


Ihr könnt gegen einen Teilnehmer einen Einspruch machen. Doch der wird nicht bearbeitet. Keine Fristen, keine Bezüge. Fällt also weg. Oder sehe ich das Falsch?

Einsprüche gegen Entscheidungen eines Sportwarts (Renn-/Fahrt-/Veranstaltungsleiter, Sportkommissar,
Schiedsrichter, Technischer Kommissar) sind spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung
an das Schiedsgericht schriftlich zu stellen. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbindlich, endgültig
und unanfechtbar.


Einsprüche gegen Entscheidungen von "Offiziellen" könnt ihr an das Schiedgericht spätestens 30min nach Bekanntgabe der Enscheidung an das Schiedsgericht stellen, aber nicht gegen Teilnehmer oder falscher Technik im Fahrzeug
CodeRed
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Beitrag von CodeRed »

@Erik
Deshalb ja auch der Protest wegen dem Gewicht.
Das haben die "EXPERTEN" schon schlau gemacht. Wenn sich allerdings herausstellt das man
nach Hause fahren kann wann man will, müssten die schlauen Kollegen den Protest schon während
des Laufes einreichen.

Mit einem reinen Protest gegen die nichtvorhandenen Parkfermeregeln wäre das dann auch
schwierig geworden.
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SEMA-Motorsport

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Beitrag von SEMA-Motorsport »

Eric,

so verstehe ich das Regelwerk auch. Wenn alle sofort nach dem 2. WL das Gelände verlassen dürften, dann ergibt die 30 minütige Einspruchsmöglichkeit ja keinen Sinn.

Unabhängig davon stelle ich mir die Frage, ob der Protestgeber über das Jahr gesehen einen wirklichen Vorteil davon haben wird. Wir stehen am Anfang der Saison und diese Möglichkeit Konkurrenten los zu werden (wenn es denn das Ziel war) gelingt nur einmal und zwar gestern. Jetzt sind wir alle gewarnt und es entscheiden wieder die Zeiten. Übrigens haben wir gesten auch kurz mit dem Gedaken gespielt direkt nach der Veranstaltung zu fahren. Beim DMSB ist einem das mit der Wartezeit immer präsent, aber beim Club habe ich da in dem Moment auch nicht dran gedacht.

Der Veranstalter verdient aus meiner Sicht jedenfalls ein Lob, weil er spontan eine eigentlich ausgefallene Veranstaltung für uns gerettet hat. Das sollten wir bei all den Emotionen nicht vergessen und wir möchten uns beim MSC-Holstein dafür bedanken.

Gruß
Sebastian
CodeRed
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Beitrag von CodeRed »

@Heiko
da hast du völlig recht, das ISG wurde mehrfach ins Spiel gebracht, dann aber immer so nach dem Motto
ihr habt den Lizenzantrag unterschrieben, damit unterwerft ihr euch dem ISG.

Das dass Blödsinn ist weiß ja selbst ich :lol: :lol: :lol:
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Reinhard Stoldt
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Beitrag von Reinhard Stoldt »

Heiko hat geschrieben:
18. Einsprüche
Teilnehmer, die meinen, durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung seitens eines anderen Teilnehmers,
des Veranstalters oder eines Sportwartes benachteiligt zu sein, haben das Recht zum Einspruch.


Ihr könnt gegen einen Teilnehmer einen Einspruch machen. Doch der wird nicht bearbeitet. Keine Fristen, keine Bezüge. Fällt also weg. Oder sehe ich das Falsch?
Die Tatsache, dass hier keine Frist genannt ist, hebelt das Einspruchsrecht nicht aus. Hier muss vielmehr das Schiedsgericht entscheiden, ob es einen Einspruch annimmt.
Im normalen Veranstaltungsbetrieb haben wir ja einige Fixpunkte wie Nennungsschluss, Aushang der Starterliste (falls vorhanden), Aushang der Ergebnisse, Siegerehrung.
Wenn jetzt ein technischer Einspruch nach der Siegerehrung eingelegt werden sollte, würde ich den als Schiedsrichter nicht mehr annehmen, vor der Siegerehrung schon.
Heiko hat geschrieben:
Einsprüche gegen Entscheidungen eines Sportwarts (Renn-/Fahrt-/Veranstaltungsleiter, Sportkommissar,
Schiedsrichter, Technischer Kommissar) sind spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung
an das Schiedsgericht schriftlich zu stellen. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbindlich, endgültig
und unanfechtbar.


Einsprüche gegen Entscheidungen von "Offiziellen" könnt ihr an das Schiedgericht spätestens 30min nach Bekanntgabe der Enscheidung an das Schiedsgericht stellen, aber nicht gegen Teilnehmer oder falscher Technik im Fahrzeug
Für Einsprüche gegen Teilnehmer gilt die 30 Minuten Frist nicht, siehe oben.
Technikeinsprüche könnten als Einsprüche gegen eine Entscheidung eines technischen Kommissars aufgefasst werden. Im Sinnzusammenhang des Textes oben muss man das aber verwerfen, da ja der Einspruchsführer über den Zeitpunkt dieser Entscheidung garnicht informiert sein kann, nämlich die technische Abnahme eines Fahrzeugs. Gemeint ist hier offenkundig der Einspruch gegen eine Nichtzulassung durch eine TK-Entscheidung.
Da bei technischen Einsprüchen der Grund des Einspruches normalerweise erst im Laufe der Veranstaltung ersichtlich wird, kann hier also nur der erste Absatz zum Tragen kommen, d.h. Zuwiderhandlungen gegen das technische Reglement sind eine Handlung eines Teilnehmers, nicht des abnehmenden TK.
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PumaTreter
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Beitrag von PumaTreter »

Es ist echt verrückt, wenn man drüber nachdenkt und drei Mal die Passagen im Reglement liest... Reinhardt und ich haben hier gleichzeitig geschrieben und gehen in eine ähnliche Richtung...

Heiko hat die Passagen zitiert - hier noch eine Zusammenstellung im zeitlichen Ablauf:

Das Reglement
- legt keine Frist für eine technische Nachkontrolle fest, die auf Grund der DMSB Rahmenausschreibung Art. 18, erster Abschnitt, beruht: "Teilnehmer, die meinen, durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung seitens eines anderen Teilnehmers, des Veranstalters oder eines Sportwartes benachteiligt zu sein, haben das Recht zum Einspruch."

- und besagt zur Beurteilung des Einspruchs: "Bezüglich jedweder Streitigkeit im Zusammenhang mit der Veranstaltung, den durchgeführten Rennen und vorgenommenen Wertungen, einschließlich etwaiger Verstöße gegen das Reglement, entscheidet zunächst der Renn-/Fahrt-/Veranstaltungsleiter."

- und im Sinne einer Berufung gilt: "Einsprüche gegen Entscheidungen eines Sportwarts (Renn-/Fahrt-/Veranstaltungsleiter, Sportkommissar, Schiedsrichter, Technischer Kommissar) sind spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung an das Schiedsgericht schriftlich zu stellen. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbindlich, endgültig und unanfechtbar."

Das heißt: Als Teilnehmer kannst du theoretisch direkt nach dem letzten Wertungslauf vom Hof fahren. Fordert dann jemand eine technische Nachkontrolle beim Rennleiter, entscheidet dieser zunächst über die Sache (und nimmt dich z.B. aus der Wertung, er könnte dich aber auch drin lassen). Dann kannst du (oder der Einreicher des Einspruchs) innerhalb von 30 Minuten, gegen die Entscheidung des Rennleiters Einspruch beim Schiedsgericht einlegen, das dann berät, ob die Entscheidung des Rennleiters korrekt war und endgültig entscheidet. Einspruch kannst du halt nur einlegen, wenn du noch da bist...

Insofern stellt sich auch nicht notwendigerweise die Frage nach einer Parc-Fermé Frist und wo die verankert ist. Hier sehe ich die Situation nun anders.

Cheers, Achim
- Wer schnell sein will, muss richtig bremsen -

Was ist eigentlich Automobilslalom - hier in 3:40 Minuten erklärt...
https://www.youtube.com/watch?v=Re5hdUatsx4
Heiko
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Beitrag von Heiko »

Jetzt wird es doch mal Interessant. Freu mich darüber das das mal öffentlich diskutiert wird. Wie man sieht ist es kaum einen klar, wie es richtig geht.

Achim: 17.2. hab ich vergessen. Danke.
Reinhard: Danke für deine klaren Worte

PS: Jetzt fehlt nur noch der Bartels, aber der betäubt bestimmt noch seine Kunden. :wink:
Reinhard Stoldt
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Beitrag von Reinhard Stoldt »

PumaTreter hat geschrieben: Das heißt: Als Teilnehmer kannst du theoretisch direkt nach dem letzten Wertungslauf vom Hof fahren. Fordert dann jemand eine technische Nachkontrolle beim Rennleiter, entscheidet dieser zunächst über die Sache (und nimmt dich z.B. aus der Wertung, er könnte dich aber auch drin lassen). Dann kannst du (oder der Einreicher des Einspruchs) innerhalb von 30 Minuten, gegen die Entscheidung des Rennleiters Einspruch beim Schiedsgericht einlegen, das dann berät, ob die Entscheidung des Rennleiters korrekt war und endgültig entscheidet. Einspruch kannst du halt nur einlegen, wenn du noch da bist...

Insofern stellt sich auch nicht notwendigerweise die Frage nach einer Parc-Fermé Frist und wo die verankert ist. Hier sehe ich die Situation nun anders.

Cheers, Achim
Den Aspekt habe ich noch nicht gesehen, damit ergibt sich tatsächlich mittelbar die 30 Minuten-Frist für technische Einsprüche, da sie sich ja immer gegen eine Entscheidung des Rennleiters richten. Allerdings gibt es da dann immer noch den Vorlauf bis der Rennleiter entscheidet.

Die Sache mit den Fristen ist ja etwas schwierig zu verarbeiten, da ja z.B. kein klassenweiser Start vorgeschrieben ist. Und das wird tatsächlich teilweise noch so gehandhabt (so gesehen letztes Jahr in OWL).
Bei so einer Veranstaltung hätte man theoretisch einen ganzen Tag "parc-fermé", da man nicht weiss ob irgendjemand einen Einspruch einlegt und Rennleiter und/oder Schiedsgericht den guten alten Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" über Bord werfen, wie hier geschehen.
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Sportfahrer
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Beitrag von Sportfahrer »

Moin ,

wenn die 5 Fahrer nun nicht in Wertung sind, dann verlieren die Erstplatzierten ja wichtige Meisterschaftspunkte , da es ja zu einer deutlich geringeren Starterzahl in Wertung kommt.
Da Dirk dritter geworden ist, würde er sich ins eigene Fleisch schneiden. ?!
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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PumaTreter
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Beitrag von PumaTreter »

Hallo Reinhard,

ich weiß nicht, ob ich dich richtig verstehe: Man kann zwar einen Einspruch gegen die Entscheidung des TK einlegen, den Teilnehmer überhaupt fahren zu lassen. Dann hast du natürlich eine 30minütige Frist, aber bis dahin ist der Teilnehmer vielleicht noch gar nicht gefahren.

Ich sehe die Einsprüche eher gegen die Teilnehmer selbst, die durch ein mutmaßlich nicht reglementkonformes Fahrzeug, andere mutmaßlich benachteiligen. Damit wäre es ein Einspruch nach Art. 18 und ohne explizite zeitliche Frist. Dass diese Frist spätestens mit der Siegerehrung endet, sehe ich auch so.

Beste Grüße
Achim

PS: @Sportfahrer
niW heißt gestartet und ohne Platzierung gewertet. Die Anzahl der Starter verändert sich nicht. Was du meinst, ist eine Sportstrafe aus dem DMSB Reglement (a.d.W.) "aus der Wertung" (genommen).
- Wer schnell sein will, muss richtig bremsen -

Was ist eigentlich Automobilslalom - hier in 3:40 Minuten erklärt...
https://www.youtube.com/watch?v=Re5hdUatsx4
Reinhard Stoldt
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Beitrag von Reinhard Stoldt »

PumaTreter hat geschrieben:Hallo Reinhard,

ich weiß nicht, ob ich dich richtig verstehe: Man kann zwar einen Einspruch gegen die Entscheidung des TK einlegen, den Teilnehmer überhaupt fahren zu lassen. Dann hast du natürlich eine 30minütige Frist, aber bis dahin ist der Teilnehmer vielleicht noch gar nicht gefahren.

Ich sehe die Einsprüche eher gegen die Teilnehmer selbst, die durch ein mutmaßlich nicht reglementkonformes Fahrzeug, andere mutmaßlich benachteiligen. Damit wäre es ein Einspruch nach Art. 18 und ohne explizite zeitliche Frist. Dass diese Frist spätestens mit der Siegerehrung endet, sehe ich auch so.

Beste Grüße
Achim
Hallo Achim,
so habe ich es auch gemeint.
Reinhard Stoldt
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Beitrag von Reinhard Stoldt »

Sportputzer hat geschrieben:Moin ,

wenn die 5 Fahrer nun nicht in Wertung sind, dann verlieren die Erstplatzierten ja wichtige Meisterschaftspunkte , da es ja zu einer deutlich geringeren Starterzahl in Wertung kommt.
Da Dirk dritter geworden ist, würde er sich ins eigene Fleisch schneiden. ?!
Es handelt sich hier nicht um einen Lauf zur Deutschen Slalom Meisterschaft, deshalb gibt es auch keine Zusatzpunkte für gewertete Teilnehmer.
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Sportfahrer
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Beitrag von Sportfahrer »

Reinhard(ich mach die Reifen warm) Stoldt hat geschrieben: Es handelt sich hier nicht um einen Lauf zur Deutschen Slalom Meisterschaft, deshalb gibt es auch keine Zusatzpunkte für gewertete Teilnehmer.
Reinhard jeder kann was.

Auch im Clubsport (Beispiel Ecurie)werden die Punkte nach Tabelle durch die Anzahl der Starter vergeben. Mehr Starter mehr Punkte.


@Achim NIW = nicht in Wertung. Wie man nun damit in der Punktewertung umgeht, ist dann wohl mal wieder Auslegungssache.
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Reinhard Stoldt
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Beitrag von Reinhard Stoldt »

Sportfahrer hat geschrieben:
Reinhard(ich mach die Reifen warm) Stoldt hat geschrieben: Es handelt sich hier nicht um einen Lauf zur Deutschen Slalom Meisterschaft, deshalb gibt es auch keine Zusatzpunkte für gewertete Teilnehmer.
Reinhard jeder kann was.
Alle Achtung, du liest aufmerksam. :lol:
Sportfahrer hat geschrieben: Auch im Clubsport (Beispiel Ecurie)werden die Punkte nach Tabelle durch die Anzahl der Starter vergeben. Mehr Starter mehr Punkte.
Wie du sagst, Anzahl der Starter (genauer Wortlaut: Anzahl der Teilnehmer). Ausgeschlossene sind auch Teilnehmer, die sind nur nicht gewertet.
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