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aus formalen Gründen würde ich das Kalenderjahr angeben, da sich der Originaltext des DMSB, der auch auf ADAC-Formularen auftaucht, aus juristischen Gründen gelegentlich ändert. Dieser (dann) neue Text findet sich auf der Rückseite des DMSB-Nennformulars für das jeweilige Kalenderjahr.
Für welches Fahrzeug gilt der Haftungsverzicht? Da der Verzicht vom Nennfolmular losgelöst ist, könnte man ihn jedem beliebigen Fahrzeug zuordnen. Daher sollte das Kennzeichen oder die Fahgestellnummer in den Schrieb mit hinein.
Fahrgestellnr., Fahrzeughersteller und -typ würde ich aufnehmen. Kennzeichen ist wechselbar! Ein Umzug oder Kennzeichenwechsel und der Schrieb ist hinfällig, obwohl sich an Halter und/oder Eigentümer nichts geändert hat.
Im Fall von Dennik wäre die Erklärung über die Eigentums- und Halterverhältnisse der einfachste und auch für nicht-Juristen verständlichste Weg. Wenn tatsächlich jemand anderes als der Starter der Fahrzeugeigentümer ist, sollte man den Weg der Haftugsverzicht-Vollmacht ähnlich wie oben wählen. Und dann hat der Firlefanz ein Ende.