Moderator: EWO
CodeRed hat geschrieben:So auch Sitz und Käfig.
Markus-B hat geschrieben: Es gibt für Sitz, Käfig und Gurt eine Einschränkung des genannten Anhangs für Wagenpassfahrzeuge.
Wagenpassfahrzeuge sind ja eben nicht nach StVZo zugelassen sondern müssen "nur" zulassungsfähig sein.
Markus-B hat geschrieben:CodeRed hat geschrieben:So auch Sitz und Käfig.
jetzt verzettelst Du dich. Es gibt für Sitz, Käfig und Gurt eine Einschränkung des genannten Anhangs für Wagenpassfahrzeuge.
Wagenpassfahrzeuge sind ja eben nicht nach StVZo zugelassen sondern müssen "nur" zulassungsfähig sein.
Gruß,
Markus
Reinhard Stoldt hat geschrieben:Markus-B hat geschrieben: Es gibt für Sitz, Käfig und Gurt eine Einschränkung des genannten Anhangs für Wagenpassfahrzeuge.
Wagenpassfahrzeuge sind ja eben nicht nach StVZo zugelassen sondern müssen "nur" zulassungsfähig sein.
woher kommt eigentlich dieser Gedanke, der hier immer wieder auftaucht, dass ein Käfig in einem Wagenpassfahrzeug anders behandelt wird als in einem Fahrzeug, das mit Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr an den Start gebracht wird ?
Sportfahrer hat geschrieben:
Um der Sache gerecht zu werden , müssen in den Norddeutschen Ergänzungen Käfige , Gurte und Sitze freigestellt werden ... so ist es![]()
und auf eine gültige HU verzichtet werden. .... da gehe ich allerdings nicht mit!
Also unter dem Strich das DMSB Reglement angewendet werden. Das Ganze am Besten bundesweit.
Sportfahrer hat geschrieben:
Dann könnte jeder Fahrer aus dem Bundesgebiet der ein Fahrzeug nach DMSB Reglement aufgebaut hat auch starten.
EWO hat geschrieben:Sportfahrer hat geschrieben:
Dann könnte jeder Fahrer aus dem Bundesgebiet der ein Fahrzeug nach DMSB Reglement aufgebaut hat auch starten.
Das ist nicht gewollt !
Es ist bewusst so formuliert das Gruppe 2 komplett nach STVZO ist (mit Ausnahme Gruppe G mit Wagenpass auch ohne HU) und eben nicht weiter ausgedehnt werden soll.
Markus-B hat geschrieben:@Reinhardt:
DMSB Handbuch blauer Teil: Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen zu Sicherheitsvorschriften Art.1
"1. Überrollvorrichtungen
Eintrag der Überrollvorrichtung
Fahrzeuge mit Straßenzulassung: Bei Fahrzeugen aller Gruppen, welche eine gültige Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr
haben und auf der Basis des Fahrzeugscheins an Motorsportveranstaltungen teilnehmen, muss die eingebaute
Überrollvorrichtung in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein (z.B. auch Gruppe CTC auf der Rundstrecke).
DMSB-Wagenpass-Fahrzeuge: Jede eingebaute Überrollvorrichtung muss im DMSB-Wagenpass vom DMSB-Sachverständigen eingetragen sein."
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