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6.1.1
Die Fahrzeuge müssen, ausgenommen in der verbesserten Gruppe, der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen.
Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge, werden auch dann zum Start zugelassen,
wenn sie lt. Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II zum öffentlichen Straßenverkehr zulassungsfähig sind.
Evtl. vorgenommene Veränderungen am Originalfahrzeug dürfen nicht das Erlöschen der Zulassung/Zulassungsfähigkeit zum
öffentlichen Straßenverkehr zur Folge haben. Der Fahrer ist für die entsprechenden Nachweise verantwortlich (Hinweis: Kopie des Fahrzeugsbriefes /
Zulassungsbescheinigung Teil II, gültige AU-/HU-Bescheinigung).
Fahrzeuge mit gültigem DMSB-Wagenpass bzw. Fahrzeuge, deren Zulassungsfähigkeit nicht
nachgewiesen werden kann, starten ausschließlich in der verbesserten Gruppe.