ich habe mir aufmerksam den ganzen Thread durchgelesen aber wohl die korrekte Antwort überlesen

Nun, nachdem ich mir das im Handbuch durchgelesen habe, bin ich zu der Überzeugung gekommen das es wohl nicht erlaubt ist:
siehe hier:
Zitat DMSB Handbuch:
– Eine funktionstüchtige Minimalbeleuchtung muss
vorhanden sein,
bestehend aus:
– Frontscheinwerfern mit (abblendbarer bzw. abgeblendeter)
Scheinwerferwirkung.
Als Frontscheinwerfer mit abblendbarer bzw. abgeblendeter
Scheinwerferwirkung sind nur bauartgeprüfte
Scheinwerfer zulässig, welche nach
ECE oder EG (mit E-Prüfzeichen) gekennzeichnet
sind.
Positions-, Begrenzungs- und Umrissleuchten
bzw. Rückfahr-, Fahrradscheinwerfer o. ä. gelten
nicht als Scheinwerferersatz.
Zitat Ende
Letztendlich ist ein Tagfahrlicht nichts anderes als eine Umrissleuchte, da sie laut StVZo mit maximal 21W ausgerüstet sein darf.
Ich hoffe, ich habe den dreiseitigen Thread jetzt nicht mit zu sehr themenbezogenen Details "zerredet"

Viele Grüße
Thomas