Moin!
Deine Aussagen hier sind korrekt, das siehst du richtig. Hattest du da ein besonderes Problem, eventuell mit den Ordnungshütern? Die Ersteller dieser Vorschrift dachten sich wohl, warum einfach, wenns auch kompliziert geht. Die leidige ehemalige Leergewichtsgeschichte in der Kl. B ist nun entfallen, kann man nun abhaken.
Aber das 750kg-Thema kann zu Irritationen führen. In der Fahrerlaubnisverordnung FeV gilt ein solcher Anhänger quasi als nicht vorhanden, aber eben nur dort!
In einem mir bekannten Fall bekam ein Fahrer Probleme, weil er auf der Autobahn A1 mit Pkw und 750kg-Anhänger mehrere Fahrzeuge überholte. Dort ist über eine längere Strecke das Überholverbotsschild mit Zusatzzeichen u.a. für alle Kfz mit Anhänger sichtbar. Nun argumentierte besagter Fahrer, ein Kfz mit Anhänger bis 750kg würde gemäß FeV nicht berücksichtigt. Nun gilt dort aber auch die StVO, und da steht nichts von einer solchen Freiheit. Da ist alles, was sich Anhänger nennt, auch gemeint. Fazit: Pech gehabt, genau lesen erspart Geldbuße und Punkte.
@Marko:
Noch nicht kompliziert genug? dann..
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.
Bis bald mal !
WB