Hilfsrahmen in der Gruppe F
Verfasst: Mi Feb 11, 2015 14:37
Moin,
ich hätte da mal eine Frage die in die tiefen Sphären der Reglementsauslegung geht.
Wenn ich mir den Artikel 12 im Handbuch durchlese , kann ich beim besten Willen nicht erkennen ob ich in der Gruppe F einen Hilfsrahmen/Salzmannrahmen fahren darf oder nicht.
Was würdet ihr sagen ? Gummiparagraph oder regelfest ?
Art. 12 Radaufhängung
Der Typ bzw. das Funktionsprinzip der Radaufhängung
muss beibehalten werden.
Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Befestigungsteile
(ggfls. Platten für verstellbaren Sturz)
freigestellt, jedoch müssen die karosserieseitigen Befestigungspunkte
der Radaufhängung serienmäßig bleiben
bzw. dem Werkstatthandbuch entsprechen.
Die originalen Fahrwerksteile des Grundmodells müssen
beibehalten werden, jedoch sind nachträgliche Verstärkungen
der Radaufhängungsteile durch Materialhinzufügung
erlaubt. Der ursprüngliche Radstand muss beibehalten
werden (Toleranz +/- 1 %).
Alle anderen radgeometrischen Daten (z. B. Spurweite,
Vorspur, Sturz) sind freigestellt.
Federn, Stoßdämpfer, Stabilisatoren sowie die Lager der
Radaufhängungsteile sind freigestellt, d.h. sie dürfen
auch verstellbar sein (z. B. Gewindefahrwerk). Die freigestellten
Teile müssen jedoch ihre ursprüngliche Funktion
beibehalten und dürfen keine anderen Funktionen übernehmen.
Eintragungspflichtig sind z.B.: Nicht serienmäßige Federn
(Ausnahme: Unbeschrankte ABE) und Federauflagen (Federteller),
andere Stoßdämpfer, wenn sie:
– als Feder- oder Dampferbeine Radführungsaufgaben
übernehmen
– als Federbeine höhenverstellbare Federteller aufweisen.
Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ist die
Radaufhängung darüber hinaus freigestellt.
Danke schonmal
ich hätte da mal eine Frage die in die tiefen Sphären der Reglementsauslegung geht.
Wenn ich mir den Artikel 12 im Handbuch durchlese , kann ich beim besten Willen nicht erkennen ob ich in der Gruppe F einen Hilfsrahmen/Salzmannrahmen fahren darf oder nicht.
Was würdet ihr sagen ? Gummiparagraph oder regelfest ?
Art. 12 Radaufhängung
Der Typ bzw. das Funktionsprinzip der Radaufhängung
muss beibehalten werden.
Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Befestigungsteile
(ggfls. Platten für verstellbaren Sturz)
freigestellt, jedoch müssen die karosserieseitigen Befestigungspunkte
der Radaufhängung serienmäßig bleiben
bzw. dem Werkstatthandbuch entsprechen.
Die originalen Fahrwerksteile des Grundmodells müssen
beibehalten werden, jedoch sind nachträgliche Verstärkungen
der Radaufhängungsteile durch Materialhinzufügung
erlaubt. Der ursprüngliche Radstand muss beibehalten
werden (Toleranz +/- 1 %).
Alle anderen radgeometrischen Daten (z. B. Spurweite,
Vorspur, Sturz) sind freigestellt.
Federn, Stoßdämpfer, Stabilisatoren sowie die Lager der
Radaufhängungsteile sind freigestellt, d.h. sie dürfen
auch verstellbar sein (z. B. Gewindefahrwerk). Die freigestellten
Teile müssen jedoch ihre ursprüngliche Funktion
beibehalten und dürfen keine anderen Funktionen übernehmen.
Eintragungspflichtig sind z.B.: Nicht serienmäßige Federn
(Ausnahme: Unbeschrankte ABE) und Federauflagen (Federteller),
andere Stoßdämpfer, wenn sie:
– als Feder- oder Dampferbeine Radführungsaufgaben
übernehmen
– als Federbeine höhenverstellbare Federteller aufweisen.
Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ist die
Radaufhängung darüber hinaus freigestellt.
Danke schonmal