OK, wenn "Zierleiste" für die Gruppe G definiert ist, gibt es kein ohnehin kein Problem. Habe ich im Reglement nur nicht gefunden - es gibt Stellen, die sich auf die Gruppe A beziehen.
Das Wort "Rammschutz" erhält hier im Thread glaube ich eine größere Bedeutung, als es 86c wollte. Im Titel spricht er von Zierleisten.
Und wegen der Beweispflicht stimme ich dir zu, dass
im Falle eines Protestes der Fahrer in der Beweispflicht ist.
ABER (durch die Brust ins Auge gedacht, aber so ist das bei Rechtsprechung häufig) mein Gedankengang geht so: Wenn Zierleistenproteste verboten sind, kann kein Rennleiter oder SpoKo einen Protest annehmen, in dem es um eine Zierleiste geht. Soviel ist klar.
Da es nun sicherlich vor Ort immer noch Interpretationssache sein kann ob die entfernte und nicht vorliegende(!) Leiste eine Zier- oder Rammschutzleiste war, obliegt der Nachweis, dass es sich um eine "Rammschutzleiste" handelt, zunächst dem
Protestführer, da sonst gar kein Protest zustande kommen kann (weil es dann eine Zierleiste wäre, gegen die kein Protest möglich ist).
Und ohne einen Protest muss der Fahrer auch keinen Nachweis für irgendwas erbringen. Krank, oder?

Wird der Protest angenommen, muss der Fahrer nachweisen, dass es sich um eine Zierleiste handelte. Könnte eine spannende Geschichte werden...
Viele Grüße
Achim
PS: Einschränkung des Protestrechts:
Art. 24 Gruppe G:
Proteste sind nicht zulässig gegen
[...]
- die unter Art. 14 (Karosserie) aufgeführten Teile, außer
Spoiler, [...]