Es gibt zwei Kataloge für Änderungen, die im KFP eingetragen werden. Es ersetzt leider nicht das leidige Eintragungsthema im ganzen sondern stellt im Prinzip die straßenzugelassenen Fahrzeuge den Wagenpaßfahrzeugen gleich. Zumindest ist das in Gruppe G exakt so.
Gruppe G:
Sitze und ihre Verankerungen entsprechen nicht Richtlinie 74/408/EWG
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme entsprechen nicht Richtlinie 77/541/EWG
Sicherheitsgurte ohne Bauartgenehmigung gemäß § 22a StVZO
Einbau von Überrollkäfigen/Überrollvorrichtungen
Bereifung und Laufflächen


Lenkeinrichtung: Einbau Sonderlenkrad ggf. mit Nabe
alle anderen Gruppen:
Sitze und ihre Verankerungen entsprechen nicht Richtlinie 74/408/EWG
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme entsprechen nicht Richtlinie 77/541/EWG
Sicherheitsgurte ohne Bauartgenehmigung gemäß § 22a StVZO
Bereifung und Laufflächen
Polycarbonatscheiben (z. B. Makrolon)
Mehr als 2 Scheinwerfer für Abblendlicht ohne Bauartgenehmigung gem. § 22a Mehr als 4 Scheinwerfer für Fernlicht
Einbau von Überrollkäfigen/Überrollvorrichtungen
Lenkeinrichtung: Einbau Sonderlenkrad ggf. mit Nabe
Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
Hydraulische Übertragungseinrichtung der Feststellbremsanlage
Mit einstellbarer Bremskraftverteilung
ABS/ESP
Kraftstoffbehälter
Kraftfahrzeug entspricht nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen
Fahrgeräusch überschreitet Grenzwert gem. Richtlinie 70/157/EWG oder ECE-R 51.02
damit erschöpft sich die Liste der vordefinierten Ausnahmen. Darüberhinaus gibt es noch einen Gummiparagraphen:
7. Da in dieser Richtlinie nicht alle baulichen Ausführungen
oder Abweichungen berücksichtigt werden können,
kann der amtlich anerkannte Sachverständige
erforderlichenfalls weitergehende Abweichungen von
den Vorschriften der StVZO formulieren. Er muss das
Erfordernis von Ausnahmegenehmigungen begründen.
Es wird also so sein, dass die eintragungspflichtigen Änderungen in Gruppe G und F nach wie vor nach dem bisherigen Begutachtungsverfahren erfolgen müssen.
Beim KFP gilt das Vieraugen-Prinzip. Ein DMSB-Sachverständiger mit entsprechender Zusatzausbildung stellt den KFP aus. Damit geht man dann zu einem anderen Sachverständigen bei TÜV oder Dekra der dann alles noch einmal überprüft und die Eintragungen in die Fahrzeugpapiere veranlasst.