Norddeutsche Ergänzungen 2017

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CodeRed
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von CodeRed »

Anhang J
Technik allgemein


4.11 Allgemeines
a) Hauptuntersuchung und Eintragungspflicht
Bei allen Rallyeveranstaltungen als auch bei Fahrzeuggruppen
oder Serien, z. B. Gruppe G und F, in denen
die Einhaltung der StVZO verlangt wird, müssen
bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen eintragungspflichtige
Fahrzeugänderungen in den Fahrzeugpapieren
eingetragen sein.
Der Fahrzeugschein
bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I muss deshalb
mitgeführt werden.

So auch Sitz und Käfig.
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Markus-B
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Markus-B »

CodeRed hat geschrieben: So auch Sitz und Käfig.
jetzt verzettelst Du dich. Es gibt für Sitz, Käfig und Gurt eine Einschränkung des genannten Anhangs für Wagenpassfahrzeuge.
Wagenpassfahrzeuge sind ja eben nicht nach StVZo zugelassen sondern müssen "nur" zulassungsfähig sein.


Gruß,
Markus
Zuletzt geändert von Markus-B am Di Jan 31, 2017 09:47, insgesamt 2-mal geändert.
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EWO
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von EWO »

Was wird das denn jetzt !?!?
Nun werden schon Rallye-Regeln auf den Clubslalom angewendet.
Lass uns mal wieder zum Kern der Sache kommen und weniger taktieren.
Warum willst du denn die Gruppe G Fzg aus dem DMSB-Sport nicht in der Gruppe 2 haben ?
Oder willst du die HU für STVZ-Fzg aus den Bedingungen haben ?
Reinhard Stoldt
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Reinhard Stoldt »

Markus-B hat geschrieben: Es gibt für Sitz, Käfig und Gurt eine Einschränkung des genannten Anhangs für Wagenpassfahrzeuge.
Wagenpassfahrzeuge sind ja eben nicht nach StVZo zugelassen sondern müssen "nur" zulassungsfähig sein.
woher kommt eigentlich dieser Gedanke, der hier immer wieder auftaucht, dass ein Käfig in einem Wagenpassfahrzeug anders behandelt wird als in einem Fahrzeug, das mit Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr an den Start gebracht wird ?
CodeRed
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von CodeRed »

Markus-B hat geschrieben:
CodeRed hat geschrieben: So auch Sitz und Käfig.
jetzt verzettelst Du dich. Es gibt für Sitz, Käfig und Gurt eine Einschränkung des genannten Anhangs für Wagenpassfahrzeuge.
Wagenpassfahrzeuge sind ja eben nicht nach StVZo zugelassen sondern müssen "nur" zulassungsfähig sein.


Gruß,
Markus
Hallo Markus,

ja das kenn ich. Diese Sonderregelung gilt aber nur so lange die StvZo nicht gefordert wird(siehe oben).
Das wird sie aber in den Norddeutschen Ergänzungen der Gruppe 2.
Beim besten willen kann man in der Gruppe 2 nicht von dem einen die StvZo fordern
und von dem anderen nicht.

Gruß Ditmar
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Markus-B
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Markus-B »

@Reinhardt:
DMSB Handbuch blauer Teil: Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen zu Sicherheitsvorschriften Art.1

"1. Überrollvorrichtungen
Eintrag der Überrollvorrichtung

Fahrzeuge mit Straßenzulassung: Bei Fahrzeugen aller Gruppen, welche eine gültige Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr
haben und auf der Basis des Fahrzeugscheins an Motorsportveranstaltungen teilnehmen, muss die eingebaute
Überrollvorrichtung in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein (z.B. auch Gruppe CTC auf der Rundstrecke).

DMSB-Wagenpass-Fahrzeuge: Jede eingebaute Überrollvorrichtung muss im DMSB-Wagenpass vom DMSB-Sachverständigen eingetragen sein."
Zuletzt geändert von Markus-B am Di Jan 31, 2017 10:18, insgesamt 1-mal geändert.
Markus-B
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Markus-B »

@Ditmar:

der Argumentation kann ich nicht folgen.
Die Zulassungsfähigkeit nach StVZo wird ja auch in Gruppe G und Gruppe F gefordert. (Handbuch brauner Teil: Gruppe G bzw. F Art.1) Es gibt aber in den verschiedenen Beschreibungen eine alternative Eintragungsmöglichkeit (Sitz, Käfig, Gurt durch Eintrag in den Wagenpass, HU nach StVZo wird ersetzt durch Wiederholungsabnahme des Wagenpasses).

Dies schränkt aber die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit nicht ein. Der Verwaltungsaufwand Hauptuntersuchung und Eintrag in die Fahrzeugpapiere (nötigenfalls mit KFP §70) wird nur temporär durch den gleichwertigen Verwaltungsaufwand Wagenpass ersetzt.
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von PumaTreter »

Bei all' den schönen Betrachtungen, Ziaten, Interpretationen und Änderungsvorschlägen: Habt ihr die Einsteiger noch im Blick?

Ich glaube, dass es hier niemals Ruhe geben wird, bevor ihr euch nicht auf einen Kompromiss geeinigt habt, was das Clubsportreglement leisten soll. Ich mache mal ein paar Vorschläge:

stabil - wasserdicht - einfach

Einigt euch auf beliebige zwei Ziele - ihr könnt nicht alle drei haben. Im Moment habt ihr jedoch unterschiedliche Paarungen im Kopf und deswegen geratet ihr aneinander.

Ihr dürft diesen Post gerne unkommentiert lassen - wie die anderen von mir auch. Aber dann verbratet ihr eure Zeit und Energie weiter im Kampf gegeneinander... Es ist eure Entscheidung.

Viele entspannte Grüße (schön, wenn man die Abhandlungen hier nur mitlesen kann)
Achim
- Wer schnell sein will, muss richtig bremsen -

Was ist eigentlich Automobilslalom - hier in 3:40 Minuten erklärt...
https://www.youtube.com/watch?v=Re5hdUatsx4
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Sportfahrer »

Moin ,

Reinhard
Reinhard Stoldt hat geschrieben:
Markus-B hat geschrieben: Es gibt für Sitz, Käfig und Gurt eine Einschränkung des genannten Anhangs für Wagenpassfahrzeuge.
Wagenpassfahrzeuge sind ja eben nicht nach StVZo zugelassen sondern müssen "nur" zulassungsfähig sein.
woher kommt eigentlich dieser Gedanke, der hier immer wieder auftaucht, dass ein Käfig in einem Wagenpassfahrzeug anders behandelt wird als in einem Fahrzeug, das mit Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr an den Start gebracht wird ?
Das ist doch der springende Punkt. Ein Fahrzeug ohne Wagenpass muss den Käfig im FZ Schein eingetragen haben um der STVZO zu entsprechen.
Bei Fahrzeugen mit Wagenpass greift das DMSB Reglement und dort wird ganz klar beschrieben , das alternativ auch ein Eintrag für den Käfig im Wagenpass für den Slalomsport ausreichend ist. (Gilt auch für Gurt und Sitz)

Das Problem entsteht nur durch die Satzstellung der Norddeutschen Ergänzungen , weil dort gleich zum Anfang der Klasse 2 die Einhaltung der STVZO gefordert wird.

Wenn ich Ditmar richtig verstehe, sieht er berechtigter Weise ganau da das Problem. Wenn ich mich strikt an die STVZO halten muss, ist ein Eintrag im Wagenpass nicht ausreichend. Bei jedem Fahrzeug wo z.B. ein Käfig nicht eingetragen ist , erlischt die Betriebserlaubnis !

Um der Sache gerecht zu werden , müssen in den Norddeutschen Ergänzungen Käfige , Gurte und Sitze freigestellt werden und auf eine gültige HU verzichtet werden.

Also unter dem Strich das DMSB Reglement angewendet werden. Das Ganze am Besten bundesweit.
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Sportfahrer »

Nachsatz

wenn man dann das DMSB Reglement annimmt , kann man per "Norddeutsche Ergänzung" z.B. Klassen F und G und Fahrzeuge mit gültiger HU in der Klasse 2 immer noch zusammenfassen und nach Leistungsgewicht aufstellen. Dazu eine Reifenregel und gut ist.

Für die 3 nimmt man das FS Reglement und schreibt nur bis 1600 und über 1600 aus.

Die Einsteiger bekommen eine Sonderwertung mit den Reifenregeln der Klasse 1 und fertig ist die Laube.

Dann könnte jeder Fahrer aus dem Bundesgebiet der ein Fahrzeug nach DMSB Reglement aufgebaut hat auch starten.
Zuletzt geändert von Sportfahrer am Di Jan 31, 2017 10:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von CodeRed »

Sportfahrer hat geschrieben:


Um der Sache gerecht zu werden , müssen in den Norddeutschen Ergänzungen Käfige , Gurte und Sitze freigestellt werden ... so ist es :-)

und auf eine gültige HU verzichtet werden. .... da gehe ich allerdings nicht mit!

Also unter dem Strich das DMSB Reglement angewendet werden. Das Ganze am Besten bundesweit.
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Sportfahrer »

Ditmar,

Hand aufs Herz , was bringt denn eine gültige HU wirklich mit sich ?

Die 2 Jährige "Sicherheitskontrolle" kann auch durch die Wagenpassabnahme erledigt werden.

Was auf Deutschlands DRSM bzw. DSM Strecken ausreicht ( keine HU erforderlich) wird vermutlich auch auf den Clubsportplätzen ausreichen oder ?
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von EWO »

Sportfahrer hat geschrieben:
Dann könnte jeder Fahrer aus dem Bundesgebiet der ein Fahrzeug nach DMSB Reglement aufgebaut hat auch starten.
Das ist nicht gewollt !
Es ist bewusst so formuliert das Gruppe 2 komplett nach STVZO ist (mit Ausnahme Gruppe G mit Wagenpass auch ohne HU) und eben nicht weiter ausgedehnt werden soll.
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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Sportfahrer »

EWO hat geschrieben:
Sportfahrer hat geschrieben:
Dann könnte jeder Fahrer aus dem Bundesgebiet der ein Fahrzeug nach DMSB Reglement aufgebaut hat auch starten.
Das ist nicht gewollt !
Es ist bewusst so formuliert das Gruppe 2 komplett nach STVZO ist (mit Ausnahme Gruppe G mit Wagenpass auch ohne HU) und eben nicht weiter ausgedehnt werden soll.

Ich habe hier schon oft gelesen , das "man" sich im besten Falle ein bundesweit einheitliches Reglement wünscht. So das siehe Zitat jeder Fahrer auch starten darf !

Nun sagst du es ist nicht gewollt ?

Sorry das war mir nicht bewusst.
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Re: Norddeutsche Ergänzungen 2017

Beitrag von Reinhard Stoldt »

Markus-B hat geschrieben:@Reinhardt:
DMSB Handbuch blauer Teil: Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen zu Sicherheitsvorschriften Art.1

"1. Überrollvorrichtungen
Eintrag der Überrollvorrichtung

Fahrzeuge mit Straßenzulassung: Bei Fahrzeugen aller Gruppen, welche eine gültige Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr
haben und auf der Basis des Fahrzeugscheins an Motorsportveranstaltungen teilnehmen, muss die eingebaute
Überrollvorrichtung in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein (z.B. auch Gruppe CTC auf der Rundstrecke).

DMSB-Wagenpass-Fahrzeuge: Jede eingebaute Überrollvorrichtung muss im DMSB-Wagenpass vom DMSB-Sachverständigen eingetragen sein."
Hallo Markus,
meinst du denn, dass die allgemeinen Bestimmungen die speziellen Bestimmungen der einzelnen Fahrzeuggruppen überschreiben?
In unserem allgemeinen Rechtssystem gilt Lex specialis derogat legi generali. Ich glaube nicht, dass man das hier anders interpretieren kann.
Also wenn im Gruppe-G Reglement ausdrücklich steht, der Käfig muss eingetragen werden, dann gilt das auch.
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