Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Diskusionen rund um das DMSB Regelwerk!

Moderator: EWO

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hammerman1
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Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von hammerman1 »

Wer sich auf Veranstaltungen umschaut, findet oft vielerlei Felgen an den Autos der Gruppe G.

Während in der Gruppe F (Art. 13.4) alle Räder erlaubt sind, die in die Fz.papiere eingetragen sind oder eine eintragungsbefreiende ABE haben, ist das für die Gruppe G viel detailierter geregelt.

Im Artikel 13.1 des technischen Gruppe G-Reglement werden Anbauabnahmen nach STVZO § 19 (3) Nr. 4 erwähnt, für die "Felgenpapiere b) und c)" mit ausdrücklicher Benennung des betreffenden (vorgeführten) Fahrzeugtyps dem Prüfingenieur vorliegen müssen.

Wie sieht es nun aber mit Felgen aus, die mit Prüfpapieren ohne ausdrückliche Benennung des vorgeführten Fahrzeugtyps durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO begutachtet werden und für die Wiedererlangung der Fz.-Betriebserlaubnis freigegeben/zugelassen werden und in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind.

Der Art. 13.1 nennt den §21 StVZO nicht ausdrücklich als Legitimation für die Verwendung von Felgen in der Gruppe G.
Greift dann der Gruppe G-Grundsatz im Reglement-Vorwort: "Alles nicht ausdrücklich durch dieses Reglement Erlaubte ist verboten."?
Oder ist die Legitimation von Felgen mit einer §21-Begutachtung durch die Absätze 6 und 9 des Gruppe G-Artikels 2 zu definieren.

Ich hoffe bei dieser Fragestellung auf die im Forum aktiven motorsportaktive Techniker (TKs, AaS und Prüfingenieure - auch im Ruhestand :wink: ), auch Sportkommissare, die der Gruppe G-Community (oder auch nur mir) hierauf eine klare Antwort geben können.

Feuer frei!

hammerman1
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Reinhard Stoldt
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Reinhard Stoldt »

du hast den wesentlichen Satz im Artikel 13.1. übersprungen:
Die Räder müssen für das betreffende Fahrzeug durch
a) ABE, EG-Gesamtbetriebserlaubnis, EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
(Certificate of Conformity
COC) des Fahrzeugherstellers, oder
b) Teilegutachten des Fahrzeugherstellers, oder
c) ABE oder Teilegutachten des Räderherstellers
freigegeben sein.


Wie die Eintragung erfolgen muss ist anschliessend beschrieben. Dass es sich auch um eine Abnahme nach §21 handeln kann ist durch den Zusammenhang mit anderen Umbaumaßnahmen begründet (Fahrwerksänderung, kleineres Lenkrad etc.).

Kurz gesagt, ABE oder Teilegutachten (Fall c) der Räder für das entsprechende Fahrzeug sind erforderlich, soweit es sich nicht um Serienfelgen handelt, die in der Fahrzeug-ABE abgedeckt sind oder im Zubehörsortiment des Fahrzeughersteller enthalten sind (Fall a und b).

Daraus ergibt sich die Empfehlung (so halte ich es), die zugrunde liegenden Papiere mitzuführen, denn durch die Eintragung der Felge in den Papieren kann die Zulässigkeit allein nicht nachgewiesen werden.
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Sportfahrer
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Sportfahrer »

Moin ,

in dem Zusammenhang eine weitere Frage. Wenn nun eine Abnahme nach §21 vorgenommen wurde, ist diese nur 18 Monate gültig. Das heißt wenn ich die Änderung nicht bei der Zulassungsstelle
im FZ Schein eintragen lasse , ist diese Abnahme nach 18 Monaten nicht mehr gültig und mein Fahrzeug entspricht nicht mehr der STVZO.

Wie ist damit im Sport umzugehen ? Viele Fahrzeuge aus F und G waren lange Jahre nicht zugelassen und haben somit keine Eintragungen im FZ Schein sondern nur eine lose Blattsammlung dabei , unter Anderem auch uralte §21 Abnahmen.
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Reinhard Stoldt
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Reinhard Stoldt »

Sportfahrer hat geschrieben:... wenn ich die Änderung nicht bei der Zulassungsstelle
im FZ Schein eintragen lasse , ist diese Abnahme nach 18 Monaten nicht mehr gültig und mein Fahrzeug entspricht nicht mehr der STVZO.

Wie ist damit im Sport umzugehen ? Viele Fahrzeuge aus F und G waren lange Jahre nicht zugelassen und haben somit keine Eintragungen im FZ Schein sondern nur eine lose Blattsammlung dabei , unter Anderem auch uralte §21 Abnahmen.
Die Loseblattsammlung wird für Wagenpaß-Autos akzeptiert:

Bei den Veranstaltungen muss der DMSB-Wagenpass und eine Kopie des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Originalbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt werden. Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I wird ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV akzeptiert, in dem die eintragungspflichtigen Fahrzeugänderungen unter Ziffer 22 eingetragen sind. Diese Gutachten müssen im Original vorgelegt werden. Im Einzelfall kann auch die Vorlage von ABE-Unterlagen und ähnliches erforderlich sein.
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Sportfahrer
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Sportfahrer »

Aha,

Danke.
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Wilfried Böhmann
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Wilfried Böhmann »

Moin !
Da hat Reinhard wohl recht!

Insbesondere dieser Absatz sollte beherzigt werden.:
Daraus ergibt sich die Empfehlung (so halte ich es), die zugrunde liegenden Papiere mitzuführen, denn durch die Eintragung der Felge in den Papieren kann die Zulässigkeit allein nicht nachgewiesen werden.

So ist es!
Zu beachten ist auch diese Textpassage aus 13.1:
Die Räder müssen für das betreffende Fahrzeug…… freigegeben sein.

Also nicht nur für den Fahrzeugtyp z.B. VW - 1J, sondern exakt für die vorgestellte Fahrzeugvariante. ABE und Teilegutachten enthalten meist eine ganze Reihe von Varianten. „Freigegeben“ bedeutet auch, dass eventuelle Auflagen und Beschränkungen befolgt werden müssen. Nur dann sind die Räder „freigegeben“.

Aber Art. 13.1 geht noch weiter, hier:
Die Räder nach b) und c) müssen im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I und II eingetragen sein, sofern für das betreffende Fahrzeug weder eine Räder-ABE (ohne Auflage einer Anbauprüfung und Eintrag in die Fahrzeugpapiere) noch eine Anbaubestätigung nach §19 (3) Nr. 4 StVZO (ohne Auflage der Berichtigung der Fahrzeugpapiere) vorliegt, welche mitzuführen sind.

Abgesehen von diesem schrecklichen Satzbau ( „welche mitzuführen sind“ ) geht die Vorgabe „ Zulassungsbescheinigung Teil II“ ins Leere, denn dort werden Änderungen eben nicht vermerkt. Das Feld 25 dort ist nicht identisch mit dem Feld 22 aus der ZB I, nur dort findet die Eintragerei statt!
( Auch in der Clubsport-Grundausschreibung steht was von ZB II-Einträgen… :evil: .)

War es das, Hartmut?
... AaS und Prüfingenieure - auch im Ruhestand  ),

Gruß
W. Böhmann

PS: Ruhestand kann auch schön sein ! :wink:
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GSI
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von GSI »

in dem Zusammenhang eine weitere Frage. Wenn nun eine Abnahme nach §21 vorgenommen wurde, ist diese nur 18 Monate gültig. Das heißt wenn ich die Änderung nicht bei der Zulassungsstelle im FZ Schein eintragen lasse , ist diese Abnahme nach 18 Monaten nicht mehr gültig und mein Fahrzeug entspricht nicht mehr der STVZO.
Also ich hatte an meinem G2 Auto 10 Jahre lang vergessen, die Fahrzeugpapiere mit dem Abnahmeprotokoll der Aenderung berichtigen zu lassen. War aber kein Problem, das nach 10 Jahren in die ZB I eintragen zu lassen. Seit wann gibt es denn diese 18 Monatsregel?

Gruss Gerold
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Wilfried Böhmann
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Wilfried Böhmann »

GSI hat geschrieben:
Seit wann gibt es denn diese 18 Monatsregel?

Gruss Gerold
Moin, Gerold !
Das müsste so etwa vor ca. 8 Jahren angefangen sein. Das steht auch nicht in Gesetzen, Verordnungen u.ä., sondern ist eine Regelung zwischen den Prüfstellen und den Zulassungsbehörden. Kommt eventuell auch von Berlin, habe ich nicht mehr so in Erinnerung.
Wenn zwischen der Abnahme und der Neuerteilung der Betriebserlaubnis eine lange Zeit vergeht, wird davon ausgegangen, dass zum einen ohne gültige Zulassung umhergefahren wurde, zum anderen kann der Zustand des Fahrzeugs sich mittlerweile verändert haben. Die Abnahmedokumente sollen auch nicht auf ewig abgeheftet werden müssen.
Bei uns hatte eine sogenannte "Qualitätskontrolle" mal moniert, dass diese Gutachten nicht nach exakt 5 Jahren eliminiert wurden. Haben wir trotzdem nicht gemacht! Denn falls doch nach Jahren Rückfragen kommen, sollten diese Dokumente noch greifbar sein. Deshalb habe ich noch einen dicken Ordner zuhause im Regal. Da kommt er nicht weg!
Wenn in deinem Fall, Gerold, die Zulassungsstelle kulant - oder ahnungslos - war, Glück gehabt.
Schließlich steht auf den Prüfberichten, dass die Fahrzeugpapiere unverzüglich zu berichtigen seien. An abgemeldeten Motorsportfahrzeugen ist da natürlich nicht gedacht, wie auch.
Gruß
W. Böhmann
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GSI
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von GSI »

Schließlich steht auf den Prüfberichten, dass die Fahrzeugpapiere unverzüglich zu berichtigen seien.
Also ich meine mich erinnern zu koennen, dass da drauf stand, wenn "sich die Zulassungstelle das naechste mal mit den Fahrzeupapieren befasst". Da das Auto aber permanent angemeldet war, ist das so gekommen, dass das in Vergessenheit geriet.

/Gerold
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Sportfahrer
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Sportfahrer »

@ Gerold

es gibt da verschiedene Hinweise.
- bei nächster Gelegenheit ( also bei Ummeldung o.Ä) das Gutachten ist dann stets gültig
- unverzüglich ( also sofort weil bis dahin die ABE erloschen ist)

Aber ich will dazu gar nicht so viel sagen , da wir in der Runde einen wirklichen Fachmann mit Wilfried haben.


@ Wilfried

das war meine Frage ob ein Rennfahrzeug die STVZO erfüllt wenn ein "abgelaufenes" bzw. ungültiges Gutachten vorgelegt wird.
Wir hatten vor Jahren ein ähnliches Problem , wo wir vom TK aufgefordert wurden das Gutachten der Leistungssteigerung bis zur nächsten Veranstaltung
in die FZ Papiere eintragen zu lassen , da das Fahrzeug nicht der Forderung der STVZO in der Gruppe F entspricht . Das war richtig Theater mit Sitzumbau etc. um erstmal eine gültige HU zu erlangen damit das FZ überhaupt angemeldet werden konnte , da nur so es möglich war das Gutachten in die Papiere "drucken" zu lassen.

Daher dachte ich dieser Passus (Gutachten unverzüglich in die Papiere eintragen) trifft auf einige Änderungen zu.
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Carsten
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Carsten »

Hallo,

Interessantes Thema...

Ich wunder mich auch immer über Gruppe-G-Polos mit ist ATS Classic Sternfelgen. Für die hat es nie ein Hersteller-Gutachten gegeben, nur Tuner-Gutachten.
Zwar macht die falsche Felge weder den Fahrer noch das Auto schneller, aber es ist für einen Protest gefundenes Fressen.

CU Carsten
Reinhard Stoldt
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Reinhard Stoldt »

Carsten hat geschrieben:....
Zwar macht die falsche Felge weder den Fahrer noch das Auto schneller, aber es ist für einen Protest gefundenes Fressen.

CU Carsten
schneller machen kann sie schon, da bei Felgen ohne Teilegutachten ganz andere Einpresstiefen möglich sind. Eine Vergrösserung der Spurweite um 2 cm kann wohl schon einen Wettbewerbsvorteil ausmachen.
Carsten
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Carsten »

Reinhard Stoldt hat geschrieben:
Carsten hat geschrieben:....
Zwar macht die falsche Felge weder den Fahrer noch das Auto schneller, aber es ist für einen Protest gefundenes Fressen.

CU Carsten
schneller machen kann sie schon, da bei Felgen ohne Teilegutachten ganz andere Einpresstiefen möglich sind. Eine Vergrösserung der Spurweite um 2 cm kann wohl schon einen Wettbewerbsvorteil ausmachen.
Hallo Reinhard,

Das stimmt natürlich. Aber es gibt ja auch Felgen in dieser Größe mit dem passenden Gutachten. Nicht an jeder Ecke und vielleicht sind die Räder auch paar Gramm schwerer, aber eben Reglement-konform...

CU Carsten
Wilfried Böhmann
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Wilfried Böhmann »

GSI hat geschrieben:
Schließlich steht auf den Prüfberichten, dass die Fahrzeugpapiere unverzüglich zu berichtigen seien.
Also ich meine mich erinnern zu koennen, dass da drauf stand, wenn "sich die Zulassungstelle das naechste mal mit den Fahrzeupapieren befasst". Da das Auto aber permanent angemeldet war, ist das so gekommen, dass das in Vergessenheit geriet.

/Gerold
Diese Formulierung - wenn "sich die Zulassungstelle das naechste mal mit den Fahrzeupapieren befasst" - wird verwendet bei reinen Anbauabnahmen nach § 19,3 StVZO, wo Fahrzeugteil-ABE oder- Teilegutachten vorliegen müssen. Und auch nur, wenn keine relevanten Daten in Schein oder ZB I zu ändern sind wie beispielsweise Leistung, Höchstgeschwindigkeit,Abgasverhalten, -einstufung, u.ä.
Ein Gutachten nach §21 StVZO, wie von Dirk angesprochen, erfolgt nach einer Änderung, die die Betriebserlaubnis des Fahrzeug erlöschen lässt. Diese muss dann unverzüglich neu erteilt werden, dazu genügt der Eintrag der Änderung in Fz-Schein oder ZB I.

Dirk: Nur eine Kleinigkeit :
( also sofort weil bis dahin die ABE erloschen ist)
Die ABE ist nicht erloschen, die gehört dem Fahrzeughersteller, kann auch erlöschen, aber das ist was ganz anderes und betrifft keinesfalls den Fahrzeughalter.
Die individuelle Betriebserlaubnis leitet sich aus jener ABE ab, und die kann vom Amt entzogen werden, bei endgültiger Außerbetriebsetzung oder erlischt wie vorher beschrieben. Diese Betriebserlaubnis zu erteilen und die Zulassung ist eigentlich ein identischer Vorgang.
Durchaus seltsam und auch oft schwer nachvollziehbar ist das ganze Zulassungswesen, Juristen brauchen Beschäftigung ! :?

Mit besten Grüßen
W. Böhmann
Zuletzt geändert von Wilfried Böhmann am Di Feb 28, 2017 11:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Räderzulassung über § 21 StVZO in der Gruppe G

Beitrag von Sportfahrer »

Hallo Wilfried,

ok also wenn ich es richtig verstehe ist nicht die ABE sondern die Betriebserlaubnis erloschen. Man darf dieses Fahrzeug nicht länger betreiben und muss sich die Betriebserlaubnis vom Amt neu erteilen
lassen. Bis hier richtig ?

Ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis entspricht nicht der STVZO richtig ?

genauer gefragt : erfüllt nun ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis die Forderung im Reglement oder nicht.
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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