Hilfsrahmen in der Gruppe F

Diskusionen rund um das DMSB Regelwerk!

Moderator: EWO

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Sportfahrer
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Hilfsrahmen in der Gruppe F

Beitrag von Sportfahrer »

Moin,

ich hätte da mal eine Frage die in die tiefen Sphären der Reglementsauslegung geht.

Wenn ich mir den Artikel 12 im Handbuch durchlese , kann ich beim besten Willen nicht erkennen ob ich in der Gruppe F einen Hilfsrahmen/Salzmannrahmen fahren darf oder nicht.
Was würdet ihr sagen ? Gummiparagraph oder regelfest ?

Art. 12 Radaufhängung
Der Typ bzw. das Funktionsprinzip der Radaufhängung
muss beibehalten werden.
Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Befestigungsteile
(ggfls. Platten für verstellbaren Sturz)
freigestellt, jedoch müssen die karosserieseitigen Befestigungspunkte
der Radaufhängung serienmäßig bleiben
bzw. dem Werkstatthandbuch entsprechen.
Die originalen Fahrwerksteile des Grundmodells müssen
beibehalten werden, jedoch sind nachträgliche Verstärkungen
der Radaufhängungsteile durch Materialhinzufügung
erlaubt. Der ursprüngliche Radstand muss beibehalten
werden (Toleranz +/- 1 %).
Alle anderen radgeometrischen Daten (z. B. Spurweite,
Vorspur, Sturz) sind freigestellt.
Federn, Stoßdämpfer, Stabilisatoren sowie die Lager der
Radaufhängungsteile sind freigestellt, d.h. sie dürfen
auch verstellbar sein (z. B. Gewindefahrwerk). Die freigestellten
Teile müssen jedoch ihre ursprüngliche Funktion
beibehalten und dürfen keine anderen Funktionen übernehmen.
Eintragungspflichtig sind z.B.: Nicht serienmäßige Federn
(Ausnahme: Unbeschrankte ABE) und Federauflagen (Federteller),
andere Stoßdämpfer, wenn sie:
– als Feder- oder Dampferbeine Radführungsaufgaben
übernehmen
– als Federbeine höhenverstellbare Federteller aufweisen.
Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ist die
Radaufhängung darüber hinaus freigestellt.

Danke schonmal
Gruß Dirk (Hey Mädels ich kann Deutsche Meister zeugen)


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Wilfried Böhmann
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Re: Hilfsrahmen in der Gruppe F

Beitrag von Wilfried Böhmann »

Moin!
Nehme mal an, du meinst diesen hier:
http://www.vwtuningsalzmann.de/SeitePolo2.htm

Den Bildern nach greifen die Querlenker an diesen Hilfsrahmen und nicht direkt an den serienmäßigen Unterbau.

Im Gr-F-Reglement jedoch:
Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Befestigungsteile
(ggfls. Platten für verstellbaren Sturz)
freigestellt,
...jedoch müssen die karosserieseitigen Befestigungspunkte
der Radaufhängung serienmäßig bleiben.
Der zweite Satzteil bezieht sich wohl auf die Radaufhängung generell, obwohl hier im Zusammenhang mit den Stützlagern formuliert.
In zwei getrennten Sätzen wäre das eindeutig:
Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Befestigungsteile
(ggfls. Platten für verstellbaren Sturz)
freigestellt.
Die karosserieseitigen Befestigungspunkte
der Radaufhängung müssen generell serienmäßig bleiben.
Eine "Verstärkung" im Reglementssinne scheint das nicht zu sein, dafür ist dieser Rahmen zu komplex.

Also nach meiner absolut unmaßgeblichen Meinung ist das nicht Gr.F-konform.

Aber nun kommen sicher noch Schlauere zu Worte.

Gruß
W.Böhmann
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Christian
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Re: Hilfsrahmen in der Gruppe F

Beitrag von Christian »

.
Denkanstoß:

Wo steht denn eigentlich, daß nicht serienmäßige Querlenker verbaut werden dürfen??

Es ist lediglich die Lagerung freigestellt.

Niergends steht das die Querleker in der Form bearbeitet sein dürfen, daß diese plötzlich einstellbar sind.
(so wie abtrennen, Gewinde rein und dann einstellbare Köpfe einschrauben, usw.)
Nichts davon ist erlaubt...also verboten.

Sollte das Ganze mit Serienquerlenkern funktionieren, in welche nur andere Lager eingepreßt sind, dann ginge das schon eher.
Schreib nicht alles was Du weißt , aber wisse immer , WAS Du schreibst
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Leini
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Re: Hilfsrahmen in der Gruppe F

Beitrag von Leini »

Bei dem Salzmannrahmen werden die originalen Querlenker an den originalen Befestigungspunkten weiterverwendet. Sieht zumindest auf den Bildern so aus.

Gruß
Christoph
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