Markus-B hat geschrieben:
Ich interpretiere also in diesem Fall nicht eine vertikale sondern eine horizontale Verkettung der Bestimmungen.
Hallo Markus,
ob horizontal oder vertikal
die allgemeinen Bestimmungen sagen überhaupt nichts über die Eintragungspflicht in den Fahrzeugpapieren bei Wagenpass-Autos aus. Da steht nur, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge grundsätzlich den Käfig eingetragen haben müssen. Wagenpaßfahrzeuge müssen ihn im Wagenpaß eingetragen haben. Da steht aber nicht, dass bei Wagenpaßfahrzeugen keine Eintragunspflicht in den Fahrzeugpapieren für den Käfig gilt. Im G und F Reglement steht folgender Satz:
Der Überrollkäfig muss in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein, wobei der Eintrag „wahlweise“ ausreicht.
Im H-Reglement steht das zum Beispiel nicht.
Hier gelten jetzt die allgemeinen Bestimmungen, da in den Gruppen-Bestimmungen darüber keine Aussage steht.
Also Gruppe H-Fahrzeuge müssen eine Eintragung in den Fahrzeugpapieren haben, wenn sie auf der Basis des Fahrzeugscheins an Veranstaltungen teilnehmen.
Lass es dir noch mal horizontal durch den Kopf gehen
Gruss
Reinhard